Lesung UN Resolution 56/83 Verantwortlichkeit der Staaten bei völkerrechtwidrigen Handlungen
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UN RESOLUTION 56/83 Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung
Artikel 3 Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Recht oder Gesetz als rechtmäßig beurteilt wird.
Artikel 32 Unerheblichkeit des innerstaatlichen Recht Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht oder Gesetz berufen, um die Nichterfüllung der ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu rechtfertigen.
Artikel 56 Fragen der Staatenverantwortlichkeit, die nicht durch diese Artikel geregelt sind Soweit Fragen der Verantwortlichkeit eines Staates für eine völkerrechtswidrige Handlung durch diese Artikel nicht geregelt werden, unterliegen sie weiterhin den anwendbaren Regeln des Völkerrechts.
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